Examen Baden-Württemberg Frühjahr 2008
Neu: Examensinhalte Frühjahr 2009
Verglichen mit dem letzten Termin im Herbst brachte das LJPA im Frühjahrstermin 2008 eher gesunde Hausmannskost.
Abgesehen von der 2. Klausur, die sich im Kern um einen raffinierte Problematik drehte, die wohl kaum ein Studierender vorher gelernt haben dürfte, lag der Schwerpunkt in allen Klausuren auf Standardthemen aus den Kerngebieten. Dabei wurden solche Klassiker wie kaufrechtliches Gewährleistungsrecht, absprachewidriges Geldabheben mit ec-Karte und die reformatio in peius zum Gegenstand gemacht. Auch der alte Schuh des Prüfungsrechts des Bundespräsidenten wurde noch einmal ausgekocht.
Dort wo Nebengebiete gefragt wurden, wie z. B. in der 2. und 3. Klausur im Zivilrecht, reichte die Anwendung des Gesetzeswortlauts ohne weiteres Lernwissen (abgesehen von § 1357 BGB in der 2. Klausur) für die Lösung aus.
Gegenstand der 1. Klausur - die in Heidelberg wegen eines Brandes im dortigen Justizgebäude ausfallen musste - war eine Konkurrenz von mehreren Sicherungsrechten. Ein Pächter eines Grundstücks in einem Wandergebiet hatte dort einen "Pavillion" für Wanderer erbaut und zu dessen Ausstattung verschiedene Gegenstände eingebracht (Tische, Stühle, Fenster, Zapfanlage). Nachdem der Pächter insolvent geworden war, stritten sich nun um die Rechte an diesen Gegenständen die jeweiligen Verkäufer, die sich durch einen Eigentumsvorbehalt abgesichert hatten, mit dem Verpächter sowie einer dritten Person, die Sicherungseigentum an einem Teil der Gegenstände geltend machte. Die hier zu prüfenden Fragestellungen des Verhältnisses von Eigentumsvorbehalt, Verpächterpfandrecht (§§ 562, 582 II BGB) sowie Sicherungseigentum bzw. Anwartschaftsrecht wurden durch eine Beschädigung der Zapfanlage sowie in einer Zusatzaufgabe noch dadurch verkompliziert, dass für einen Teil der Gegenstände hier auch ein Eigentumsübergang nach § 94 II BGB in Betracht kam.
Die 2. Klausur beschäftigte sich mit einer schwierigen Konstellation aus dem Familien- und Erbrecht, wobei der Ausgangspunkt zunächst ein denkbar einfacher Fall war: Ein Mann hatte einen Installateur beauftragt, eine Waschmaschine zu reparieren; dabei war diese zerkratzt worden. Die Besonderheit bestand darin, dass der Mann bezogen auf die Waschmaschine sowohl als Vorerbe (§§ 2100 ff. BGB) - die Waschmaschine war als Surrogat i. S. v. § 2111 mit Mitteln der Erbschaft erworben worden - als auch familienrechtlich (§§ 1357, 1368, 1369 BGB) durch seine Ehefrau gebunden war, da es sich bei der Waschmaschine um einen Haushaltsgegenstand handelte. Die sich hieraus ergebende Kollision war nun zu untersuchen, wobei der Schadensersatzanspruch gegen den Handwerker durch die Ehefrau geltend gemacht wurde. Gleiches galt auch für die zweite Aufgabe, in der die Ehefrau den Kaufvertrag über eine von ihrem Mann im Internet gekaufte Vase (nach deren Zerstörung!) rückgängig machen wollte. Hier war das Verhältnis der entsprechenden familienrechtlichen Vorschriften zum Verbraucherschutzrecht des BGB zu thematisieren.
Die 3. Klausur enthielt Fragestellungen aus dem Bereich des Kaufrechts, Gesellschaftsrechts und der ZPO, wobei die in den Nebengebieten angesprochenen Probleme alle ohne Lernwissen allein mit dem Gesetz zu lösen waren. Ein Lieferant eines Kaufmannsbetriebs für Arbeitskleidung machte diesem gegenüber kurz vor der Verjährungsgrenze eine Forderung im Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) geltend. Dieser versuchte nun die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus Gewährleistung wegen einer in mehrfacher Hinsicht missglückten Lieferung von Arbeitskleidung geltend zu machen. In diesem Gegenanspruch waren die eigentlich zu prüfenden Probleme angelegt (so z. B. der Standardstreit um die Anwendung von entweder § 323 V S. 1 oder S. 2 BGB bei teilweise korrekter Lieferung). Bei der leicht verspäteten Zustellung des Mahnbescheids war die Vorschrift des § 167 ZPO zu sehen. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass die Forderung gegen einen dem Geschäft des Einzelkaufmannes neu beigetretenen Gesellschafter erfolgte, wobei der "Beitritt" in Form der Gründung einer neuen Gesellschaft durch den alten und den neuen Gesellschafter erfolgte.
Die Strafrechts-Klausur (4. Klausur) war in ihrem ersten Teil dem BGH-Fall des Terrorhelfers Motassadeq nachgestellt, der die Attentäter des 11. Septembers 2001 durch Hilfeleistungen von Deutschland aus unterstützt hatte. Wie im Originalfall war hier zu thematisieren, ob das Verhalten des "M" (Bezahlung der Miete bzw. Kündigung einer Wohnung, Überweisung von Geld, Beruhigung von Angehörigen zwecks Verhinderung einer Suche nach den Terroristen) als strafbare Beihilfe zum Mord zu werten ist. Genau zu untersuchen war dabei die innere Tatseite des M, der sich seinen eigenen unwiderlegbaren Einlassungen nach zum Tatzeitpunkt bereits von den politischen Zielen der Terroristen losgesagt hatte und die Täter nur noch aus persönlicher Verbundenheit unterstützte. Aufgabe 2 und 3 verließen die Basis des Original-Falls und hatten Fragestellung aus dem Bereich "unerlaubtes Abheben mit einer ec-Karte" sowie der Freiheitsberaubung (Freiheitsberaubung bei Schlafenden, rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB) zum Gegenstand.
Gegenstand der 5. Klausur waren überwiegend staatsorganisationsrechtliche Themen. Durch eine Erweiterung des BKA-Gesetzes sollte klargestellt werden, dass das BKA keine Pflicht zur Nachforschung trifft, ob von ihm verwertete Aussagen aus dem Ausland möglicherweise unter Folter zustande gekommen sind. Der Bundespräsident äußerte sich zunächst in einer Fernsehrede ablehnend zu diesem Gesetzes-Vorhaben. Dementsprechend war in Aufgabe 1 zu prüfen, inwieweit öffentliche Reden des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler nach Art. 58 GG bedürfen. In der zweiten Aufgabe wollte der Bundespräsident wissen, ob er zur Unterzeichnung des Gesetzes verpflichtet ist. Eingekleidet in die Frage nach dem formellen und materiellen Prüfungsrecht des Bundespräsidenten war hier die Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes umfassend zu prüfen. Dabei war neben der materiell-rechtlichen Thematik (Folter als Verstoß gegen die Menschenwürde, aber außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes; Rechtfertigung durch staatliche Schutzpflichten angesichts des internationalen Terrorismus) auch ein formelles Problem eingebaut: Der Bundestag war bei Verabschiedung des Gesetzes nicht beschlussfähig, allerdings war die Beschlussunfähigkeit nicht gerügt worden. Eine dritte Aufgabe befasste sich schließlich mit dem Petitionsrecht nach Art. 17 GG.
In der 6. Klausur waren schwierig verschachtelte Probleme um die reformatio in peius in Verbindung mit den Instrumenten der Rechts- und Fachaufsicht im Baurecht zu prüfen. Eine Studentenverbindung hatte im Außenbereich der Stadt Heidelberg einen Tanzboden errichtet und später erweitert, sich aber nicht an die damit verbundenen Auflagen gehalten. Hinzu kam, dass die entsprechenden Duldungsverfügungen von einem befangenen Bürgermeister erlassen wurden, der selbst "Alter Herr" der entsprechenden Verbindung war. Im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen eine vom Regierungspräsidium erlassene und dann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens verböserte Abbruchverfügung waren die Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich (§ 35 BauGB) zu prüfen. Dabei war zunächst zu untersuchen, ob es sich bei dem Tanzboden überhaupt um eine bauliche Anlage i. S. v. § 29 BauGB handelt. Weiterhin waren im Sachverhalt genannte, möglicherweise entgegenstehende öffentliche Belange i. S. v. § 35 III BauGB sowie Aspekte der Gleichbehandlung - andere Verbindungen hatten in dem Areal auch Tanzböden errichtet - und des Vertrauensschutzes zu prüfen.