Jura-Examen Baden-Württemberg März 2009
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Dritte Klausur
Die dritte Klausur nahm eine - allerdings für den gestellten Klausur-Fall stark modifizierte - aktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart (NJW-RR 2007, 1214) zum Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit ein Patient eines Zahnarztes für einen von ihm kurzfristig abgesagten Termin haftet (auf das vereinbarte Honorar bzw. Schadensersatz).
Ein Kunde einer Zahnarzt-GbR hatte einen Termin am vereinbarten Behandlungstag morgens abgesagt, obwohl er zuvor einen Anamnesebogen unterschrieben hatte, auf dessen Rückseite als "Grundlage des Behandlungsvertrags" u. a. die Verpflichtung des Patienten bezeichnet wurde, Termine mindestens 24 Stunden vorher abzusagen. Daraufhin stellte ihm die GbR das vereinbarte Honorar in Rechnung, bzw. für den Fall der Nichtzahlung Schadensersatz.
Derselbe Patient war allerdings ungefähr ein Jahr zuvor - zu einem Zeitpunkt, als die GbR noch nicht bestand! - von einem anderen Gesellschafter-Arzt der GbR im Rahmen einer Zahn-OP schlecht behandelt worden: Nachdem der Arzt die Instrumente versehentlich hatte fallen lassen und anschließend nicht wieder sterilisiert hatte, war bei dem Patienten eine Zahnentzündung aufgetreten. Die Kausalität ließ sich insoweit aber nicht mehr sicher nachweisen.
Bei den Ansprüchen der GbR gegen den Patienten war vor allem kritisch dessen Rechtsbindungswillen bezogen auf die Vereinbarung im Behandlungsrahmenvertrag sowie die Frage, ob er sich insoweit aufgrund der Absage in Annahmeverzug befand (problematisch und umstritten vor allem die Anwendbarkeit von § 296 BGB auf einen Arzttermin, vom OLG Stuttgart grds. bejaht). Beim Gegenanspruch des Patienten wegen der OP vor einem Jahr konnte man sehr gut eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität mit dem Argument vertreten, dass es sich um einen groben Behandlungsfehler gehandelt hat.
Schließlich war in einer Zusatzfrage gefragt, ob der Patient, wenn er von der GbR bereits verklagt wurde, seinen Anspruch gegen den Arzt aus der vorherigen OP (vor Gründung der GbR) in den Prozess einbringen kann. Zwar scheidet eine Aufrechnung oder eine Widerklage direkt gegen die GbR wegen dieses Anspruchs aus, soweit man mit der h. M. die analoge Anwendbarkeit von § 28 I HGB auf die GbR verneint (die Mindermeinung rund um Karsten Schmidt und Co., die eine analoge Anwendbarkeit bejaht, lässt sich gut mit dem Argument kontern, dass die GbR nicht registerfähig ist und somit eine Haftungsbeschränkung nach § 28 II HGB nicht möglich wäre).
Es empfiehlt sich für den Patienten aber vielleicht trotzdem, einen solchen Anspruch gegen die GbR wenigstens zu behaupten (und auf eine "Änderung der Rspr." hinzuwirken, immerhin in Richtung der Mindermeinung auch: OLG Naumburg NZG 2006, 711), da er ansonsten in die Problematik der "isolierten Drittwiderklage" hereinrutscht (die mindestens hilfsgutachterlich zu erörtern gewesen sein dürfte).
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