Jura-Examen Baden-Württemberg März 2009
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Erste Klausur
Gegenstand der ersten Klausur waren schuldrechtliche Probleme rund um eine fehlerhaft erstellte Konzerthalle. Ein Subunternehmer hatte die Halle mit minderwertigen Decken verkleidet, was zu einer Beeinträchtigung der Akustik führte. Dies stellte sich erst bei der Generalprobe für das erste Konzert heraus, das in der Halle stattfinden sollte.
Der Inhaber der Konzerthalle verlangte Nachbesserung, die auch geleistet wurde. Allerdings verzögerte sich die Fertigstellung über den geplanten Zeitraum hinaus. Der Inhaber musste somit mehrere Konzerte absagen: Das Konzert, das am Abend der Generalprobe hätte stattfinden sollen, ein weiteres Konzert in der Woche, in der die Nacherfüllung eigentlich nach dem vereinbarten Zeitplan hätte stattfinden (und beendet) werden sollen, sowie zwei weitere Konzerte in der Zeit, in der die Halle noch nicht genutzt werden konnte, weil sich die Nacherfüllung verzögerte.
Zu problematisieren war hier insbesondere das Verhältnis der Gewährleistungsvorschriften des Schuldrecht BT zu den allgemeinen Vorschriften über den Verzug gem. §§ 280 I, II, 286 BGB:
- - Verzögerungsschäden als Schadensersatz statt oder neben der Leistung (letzteres ganz h. M.)?
- - bedarf ein Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB wegen Verzögerungsschäden aufgrund ursprünglich mangelhafter Leistung zusätzlich einer Mahnung nach § 286 I BGB (hier allerdings kalendermäßige Vereinbarung bzw. Selbstmahnung wg. Dringlichkeit)?
- - ist ein Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB wegen Verzugs mit der Nacherfüllung denkbar, obwohl § 286 BGB in § 634 Nr. 4 BGB nicht erwähnt wird?
In einer Abwandlung war die Möglichkeit einer AGB-mäßigen Freizeichnung des Werkunternehmers (=Hallen-Hersteller) für sich und seine Erfüllungsgehilfen (=Subunternehmen) zu prüfen.
Zwei weitere Abwandlungen befassten sich mit der Verteilung der Haftungsrisiken in dem Fall, dass der Besteller dem Bauunternehmer explizit den Subunternehmer vorschreibt.
Für den hier dann auch gefragten Direktanspruch des Inhabers der Konzerthalle gegen den Subunternehmer im Fall einer (diesmal individualvertraglichen) Freizeichnungs-Klausel kamen neben einem Anspruch aus § 823 I BGB i. V. m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch Ansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bzw. DSL in Frage.
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