Jura-Examen Baden-Württemberg März 2009
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Sechste Klausur
Eine umfangreiche Strafrechtsklausur bildete den Abschluss des diesjährigen März-Termins.
Im ersten Abschnitt der Klausur hatte eine Beamtin des Regierungspräsidiums (A) eine ihr zu Dienstzwecken übergebene Tankkarte mehrmals dazu benutzt, ihren Privatwagen aufzutanken. Dabei hatte das RP aufgrund eines Rahmenvertrages mit der Tankgesellschaft ohne inhaltliche Prüfung für die Betankungen einzustehen.
A übergab daraufhin auch dem B, der beruflich von ihr abhängig war, die Karte mit dem Auftrag, ihren Pkw zu betanken, was dieser auch tat.
Bei einem der Tankbesuche sah B dabei im videoüberwachten Kassenraum, wie die F Ware in Diebstahlsabsicht in ihre Tasche steckte und lenkte den Kassierer K ab, um der F zu helfen. Diese überreichte ihm zum Dank dafür eine - ebenfalls gestohlene - Flasche Wein.
Währenddessen beschloss der Ehemann (E) der A, im S-Markt einzukaufen. Dort nämlich kann man sich als Restaurant-Besitzer ausgeben und bekommt dann 20 Prozent Kredit auf alle Waren. Dabei wusste E, dass nur Stichproben gemacht werden. Sollte ihm das passieren, wollte er vorgeben, seinen Kundenausweis zu Hause vergessen zu haben.
Plangemäß erzählte er an der Kasse etwas davon, Inhaber eines "Restaurants Paradies" zu sein, und bekam die Ware tatsächlich billiger. Allerdings machte der Supermarkt immerhin noch 5 Prozent Gewinn mit der (verbilligt) verkauften Ware.
Auf dem Parkplatz erwartete den E allerdings eine böse Überraschung: Y hatte sich bereits in den - nicht abgeschlossenen - Pkw des E auf den Beifahrersitz gesetzt und stellte ihn nun zur Rede wegen der erfundenen Geschichte mit dem Restaurant. Er fordert ihn auf, ihm seine EC-Karte und die dazugehörige PIN-Nummer zu geben - andernfalls will er E bei der Polizei anzeigen.
Y geht darauf ein. Allerdings packt den Y kurz darauf Reue. Er gibt dem E die EC-Karte zurück, ohne Geld abgehoben zu haben.
Gefragt war nach der Strafbarkeit der Beteiligten.
Im ersten Teil, der sich locker an die Entscheidung des LG Dresden NStZ 2006, 633 anlehnte, ging es um die Abgrenzung der Delikte nach §§ 266, 266b und § 263a StGB (das LG Dresden bejahte den Missbrauchstatbestand des § 266 StGB und verneinte § 266b StGB - a. A. aber gut vertretbar). Wie man hier abbog, hatte auch Folgen für die "Beherrschungs-Situation" gegenüber B - handelt es sich doch bei der Untreue um ein Pflichtdelikt, das täterschaftlich nur vom Inhaber der Vermögensbetreuungspflicht begangen werden kann.
Das Geschehen in der Tankstelle und im Supermarkt behandelten Standardprobleme der Abgrenzung der Beihilfe zum Diebstahl (§§ 242, 27 StGB) zur Begünstigung (§ 257 StGB) sowie der Vortat-Problematik bei der Hehlerei (§ 259 StGB) einerseits bzw. des Vermögensschadens beim Betrug (§ 263 StGB) andererseits.
Beim Verhalten des Y im Auto des E war vor allem die Erpressung (§ 253 StGB) problematisch: Zum einen war herauszuarbeiten, unter welchen Umständen die Drohung mit einem erlaubten Verhalten (Strafanzeige) ein empfindliches Übel i. S. d. Vorschrift darstellt. Zum anderen, ob der Besitz von EC-Karte und Pin-Nummer in der Hand eines Unbefugten bereits einen Vermögensnachteil darstellt (Schlagwort: konkrete Vermögensgefährdung; vom BGH in NStZ-RR 2004, 333 bejaht).
Die StPO-Zusatzfrage befasste sich mit den rechtlichen Voraussetzungen eines "Deals" im Strafprozess.
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