Jura-Examen Baden-Württemberg März 2009
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Zweite Klausur
Thema der zweiten Klausur war ein schwieriger Hypotheken-Fall. Der Käufer eines Weinbergs hatte sich bei seiner Bank (A) durch zwei hypothekenbesicherte Kredite finanziert und sich im Hinblick auf Darlehen und Hypothek der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen (§§ 794 I Nr. 5, 800 ZPO).
Als die Bank (A) beide Kredite an eine andere Bank (B) abtreten will, passierte ein schlimmer Fehler: Der Hypothekenbrief wurde nicht gem. § 1154 BGB übergeben, sondern vom Vertreter der Veräußerer-Bank beim Notartermin liegengelassen und daraufhin vom Bevollmächtigten der Erwerberbank lediglich aufgefunden und in Verwahrung genommen.
Hieraus ergaben sich vielfältige Rechtsprobleme, als die beiden Hypotheken-Kredite erneut übertragen wurden - diesmal an einen Finanzinvestor. Zu prüfen war hier der gutgläubige Erwerb einer Hypothek gem. § 1155 BGB (h. M.: das Abhandenkommen des Briefes schadet nicht, die Vermutung des § 1117 III greift auch in diesem Fall) bzw. bezogen auf den zweiten Kredit der gutgläubige Erwerb im Rahmen einer - von den Parteien zunächst als "Abkauf" bezeichneten - Ablösung nach § 268 III BGB.
Soweit man den gutgläubigen Erwerb bejahte, kam man hier direkt auf Probleme des sog. "Mitreißens der Forderung" (die Darlehensforderungen waren infolge der Formunwirksamkeit der Abtretung A an B noch bei A verblieben) sowie des gutgläubigen einredefreien Erwerbs einer Hypothek, da eine zwischen den ursprünglichen Parteien vereinbarte Stundung nicht ins Grundbuch eingetragen worden war. Einzukleiden war die Prüfung dabei in eine Vollstreckungsabwehrklage gem. §§ 794 I Nr. 5, 795, 767 ZPO.
Einige weitere kleinere, zusätzlich eingeflochtene Probleme (örtliche Zuständigkeit für die Klage, Auslegung der Willenserklärung der Parteien, die teilweise die falschen Bezeichnungen für die Rechtsgeschäfte verwendeten) machten die Klausur zu einer echten Rennfahrerklausur.
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