Examen Baden-Württemberg Herbst 2008

Neu: Examensinhalte Frühjahr 2009

Da war wieder einiges dabei in diesem September-Examen 2008: Eine zwar interessant, aber schwierig konstruierte Hypotheken-Klausur, eine aktuelle Klausur zum Thema der Bewertungsportale im Internet im öffentlichen Recht und im Strafrecht eine Klausur zum eher entlegenen Thema des Schwangerschaftsabbruches.

Daneben gab es aber auch wie schon im Frühjahrs-Examen 2008 einige durchschnittlich konstruierte Klausuren, die vor allem Lernwissen abprüften.

Die Themen im Einzelnen:

Gegenstand der 1. Klausur war u. a. die Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen, das Gefälligkeitsverhältnis sowie die Rückforderung von Zuwendungen, die von Eltern in Erwartung einer nicht zustande gekommenen Ehe an den anvisierten Schwiegersohn gemacht wurden.

Ein Jurastudent hatte sein altes und unerkannt mängelbehaftetes Auto für den Kauf eines neuen Audi TT in Zahlung gegeben. Dabei sollte der Händler den Pkw im Auftrag des Jurastudenten weiterverkaufen (sog. Agenturvertragsmodell). Ein Mindestpreis von 3.000 Euro wurde dabei vom Händler garantiert. Der spätere Käufer des Wagens wollte diesen dann seinem Schwiegersohn in spe - einem mehr oder weniger mittellosen Surflehrer - schenken. Allerdings dachte dieser gar nicht daran, die Tochter des Käufers zu heiraten.

Im Zuge eines großen Streits kam alles ans Tageslicht. Der Vater wollte daraufhin den Pkw zurück, weiterhin wollte er Ersatz dafür, dass ein Lehrling des Surflehrers seinem Mercedes bei einem missglückten Starthilfe-Versuch einen Schaden in Höhe von 700 Euro zugefügt hatte. Der Surflehrer wiederum forderte Ersatz dafür, dass der Vater seiner Freundin bei der Anfahrt mit dem geschenkten Pkw eines seiner Segel zerstört hatte.

Schließlich traten die Mängel des Pkw zu Tage und der Vater verlangte vom Verkäufer und/oder J Reparatur, die vom Verkäufer aufgrund eines Gewährleistungsausschlusses verweigert wurde.

Neben der neuen Rechtsprechung des BGH zum Ausschluss der Gewährleistung beim Agenturvertragsmodell - es kommt insoweit darauf an, wer das wirtschaftliche Risiko des Weiterverkaufs trägt - waren in dieser Klausur vor allem Fragen einer konkludenten Haftungsmilderung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses bzw. betreffend den "Schwiegervater" aus § 521 BGB (direkt oder analog) sowie deren Durchschlagen auf eine mögliche deliktische Haftung zu thematisieren.

Weiterhin war die Rückforderung von Zuwendungen durch Schwiegereltern in spe bei einer tatsächlich nicht bestehender Heiratsabsicht zu erörtern. Hier war Problem vor allem der Charakter der Zuwendung - Schenkung oder unbenannte Zuwendung - sowie die für eine Rückforderung in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen (Zweckverfehlungskondiktion gem. § 812 I S. 2, 2. Alt. BGB, Fehlen der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB, Irrtumsanfechtung gem. § 119 II BGB oder §§ 530, 531 BGB mit der Folge § 812 I S. 1 (2), 1. Alt. BGB).

Schließlich war zu klären, wer in diesem Fall das Risiko der Fehlvorstellung über das Bestehen der Heiratsabsicht zu tragen hat.

Die 2. Klausur beschäftigte sich mit Fragen der Kreditsicherung verbunden mit einer erbrechtlichen Problematik. Ein Geschäftsmann hatte sich ein Darlehen gewähren lassen und dieses durch eine Hypothek auf einem Grundstück absichern lassen, das seine Ehefrau vermeintlich geerbt hatte, wobei diese einen Erbschein vorweisen konnte. Daneben sollte die Ehefrau für das Darlehen auch persönlich mithaften.

Wenig später kam heraus, dass das Grundstück durch ein in formaler Hinsicht zwar bedenkliches, aber letztlich gültiges Testament vom Erblasser gar nicht der Ehefrau des Geschäftsmannes, sondern dem Sohn einer verflossenen brasilianischen Ex-Geliebten vermacht worden war. Weiterhin wurde bekannt, dass der Geschäftsmann spielsüchtig war und das Darlehen nur zur Ausgleichung seiner Spielschulden aufgenommen hatte. Daraufhin nahm der Gläubiger Abstand von dem Darlehen und forderte sein Geld zurück.

In rechtlicher Hinsicht ging es in dieser Klausur neben der Prüfung der Formvoraussetzungen eines Testaments (§§ 2247 ff. BGB) insbesondere um Fragen des gutgläubigen Ersterwerbs einer Hypothek. Hierbei spielte vor allem der Zeitpunkt der Gutgläubigkeit sowie das Problem der Austauschbarkeit der zu besichernden Forderung bei der Hypothek eine Rolle. Es war abzugrenzen, nach welcher Vorschrift der Gläubiger vom Kredit Abstand nimmt (§§ 490, 313, 314, 123 BGB), wobei der Anfechtung gem. § 123 BGB der Vorzug gebühren dürfte.

Auch war die Anwendbarkeit von Verbraucherschutzvorschriften auf Sicherungsgeschäfte bei gewerblichem Charakter der Hauptverbindlichkeit zu thematisieren. Dies betraf nicht nur den Schuldbeitritt der Ehefrau, sondern auch die möglicherweise kondizierbare Hypothek - insoweit war zwischen schuldrechtlichem Versprechen der Hypothek und ihrer dinglichen Bestellung zu differenzieren - mit der besonderen Pointe, inwieweit ein zum Schein geerbtes Haus im konkreten Fall eine Haustürsituation begründen konnte.

In der 3. Klausur ging es um Rechtsfragen rund um den Bau eines Mehrfamilienhauses. Nachdem der Aushub der Baugrube durch ein Unternehmen zu einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes sowie zu einer Verzögerung der weiteren Bauarbeiten geführt hatte, waren Probleme des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses - insbesondere die Frage, ob die Verschuldens-Zurechnung insoweit nach § 278 BGB oder § 831 BGB vorzunehmen ist - sowie der Sphärentheorie zu § 645 BGB zu prüfen. Darüber hinaus ging es um die möglichen Sicherungen eines Bauunternehmers auf seinen Vergütungsanspruch, so lange das Werk noch nicht (mängelfrei) fertig gestellt ist. Hier waren u. a. die Vorschriften der §§ 648, 648a BGB zu erörtern. Im letzten Aufgabenteil waren dann Fragen einer unberechtigten Untervermietung zu prüfen (§ 540 BGB).

In der Strafrechtsklausur (4. Klausur) ging es um Schwangerschaftsabbruchs- und Tötungsdelikte (§§ 218, 212, 211 StGB).

Eine 18 jährige Frau war von ihrem wesentlich älteren Freund schwanger geworden und entschloss sich - mit dessen finanzieller Hilfe - zeitlich weit jenseits der Grenzen der Fristen des § 218a StGB (28. Schwangerschaftswoche) einen Schwangerschaftsabbruch zu unternehmen. Hiermit beauftragte sie eine Hebamme, die zunächst nicht mit der Möglichkeit rechnete, dass das Kind bereits in einem lebensfähigen Zustand sein könnte und sich daher auf den Abbruch einließ.

Als sich aber zeigte, dass das Kind lebensfähig war, gab die Hebamme es entgegen dem ausdrücklichen Willen der Frau in eine Babyklappe. Das Kind überlebte mit schweren Hirnschäden.

Zu problematisieren war in der Klausur vor allem angesichts des nicht vorhergesehenen Kausalverlaufs die Abgrenzung zwischen den Tötungsdelikten der §§ 212, 211 StGB und dem Tatbestand des Schwangerschaftsabbruchs gem. § 218 StGB sowie die Frage der Anwendbarkeit der §§ 211, 212, 223 StGB auf den nasciturus.

In der StPO-Zusatzfrage ging es um die Verwertbarkeit der Aussage zweier Polizeibeamten, denen der behandelnde Arzt der Frau ohne Beachtung der §§ 203 StGB, 53 StPO seinen Verdacht bezüglich des Schwangerschaftsabbruchs geäußert hatte, sowie um die Verwertbarkeit einer Blutprobe, die ursprünglich aus medizinischen Gründen entnommen worden war, zum Zwecke des Beweises der Tat.

Aufhänger der 5. Klausur war die aktuelle Diskussion über die rechtliche Zulässigkeit von Bewertungsportalen im Internet (z. B. meinprof.de, spickmich.de - letzte Entscheidung dazu vom OLG Köln RÜ 2008, S. 559).

Ein Verein betrieb eine Internetseite, auf der über 1000 namentlich erwähnte Politiker von Benutzern des Portals bewertet werden konnten. Unter diesen Politikern war auch der BT-Abgeordnete M, dem in den Kommentaren zu seiner Person u. a. seine Position als Dopingarzt in der ehemaligen DDR sowie seine - nicht erwiesene - Stasimitgliedschaft vorgeworfen wurde. Daneben waren zu seiner Person einige abschätzige Werturteile erfasst.

M war hiergegen vor den Zivilgerichten im Wege der einstweiligen Verfügung vorgegangen, hatte aber letztinstanzlich keinen Erfolg gehabt und sucht nun beschleunigten Rechtsschutz vor dem Bundesverfassungsgericht, da die BT-Wahl 2009 unmittelbar bevorsteht.

Die Klausur enthielt eine klassische Verfassungsbeschwerde unter Verzicht auf die Rechtsmittelerschöpfung gem. § 90 II S. 2 BVerfGG (daneben war § 32 BVerfGG anzusprechen). Geprüft werden musste der beschränkte Prüfungsumfang bei Urteilsverfassungsbeschwerden ("keine Superrevisionsinstanz"), die Unterschiede zwischen den Tatsachenbehauptungen und Werturteilen über M herausgearbeitet werden sowie dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 I GG mit den verfassungsmäßigen Rechten des V sowie der Nutzer - insbesondere deren Meinungsfreiheit gem. Art. 5 I GG - abgewogen werden.

In einer weiteren Aufgabe hatte der Bundestag ein Gesetz erlassen, dass die Teilnahme an entsprechenden Bewertungsportalen nur unter Vorlage des Personalausweises sowie einiger weiterer Einschränkungen für zulässig erklärte. Hiergegen richtete sich die abstrakte Normenkontrolle der Landesregierung von L. Auch hier waren das Interesse des Staates am Schutz der bewerteten Personen vor Schmähkritik mit den Grundrechten der Internetznutzer sowie der Portalbetreiber abzuwägen, wobei in diesem Fall wohl eindeutig der Meinungsfreiheit i. S. v. Art. 5 I GG der Vorzug zu geben war.

Thema der 6. Klausur war Baurecht.

Eine Gemeinde hatte beim Erlass eines Bebauungsplans einen Fehler gemacht und statt der eigentlich geplanten Baugrenze von einer Straße aus von 30 Metern die Zahl von 34 Metern eingetragen. Die falsche Zahl war von einem Gemeinderatsmitglied binnen Jahresfrist gerügt worden. Eine Korrektur war allerdings nicht erfolgt.

Schließlich möchte ein Bauherr - nach Ablauf von über einem Jahr - sich bei seinem Bau auf die Grenze von 34 Metern berufen. Die Gemeinde allerdings möchte ihm nun die Baugenehmigung verweigern, da sie der Meinung ist, der tatsächliche Regelungswille (d. h. Baugrenze von 30 Metern) sei maßgeblich, auch wenn dies so nicht im Bebauungsplan stehe.

Zu problematisieren war hier insbesondere, inwieweit sich der Bauherr möglicherweise auch auf die Unterbrechung der Rügefrist durch den Gemeinderat gem. § 215 I, 2. Halbsatz BauGB berufen kann, um die Präklusion zu vermeiden. Weiterhin war zu fragen, inwieweit die Begründung eines Bebauungsplans überhaupt rechtliche Relevanz besitzt.

Dazu war gefragt, inwieweit die Gemeinde auch eine Genehmigung durch das LRA als Rechts- und Fachaufsichtsbehörde vermeiden könne. Insoweit war die Frage der Abänderbarkeit eines Bebauungsplans durch ein ergänzendes Verfahren angesprochen. In einer weiteren Aufgabe war dazu Stellung zu nehmen, ob die Einwohner des Viertels im Wege einer Normerlassklage die Gemeinde gerichtlich verpflichten können, einen korrekten Bebauungsplan zu erlassen.