Jura-Examen Baden-Württemberg September 2009

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Dritte Klausur

A kauft beim Händler H einen Neuwagen zum Preis von 13.000 Euro. Nachdem der Wagen wiederholt nicht anspringt, verlangt A von H Nachbesserung. Diese gelingt dem H auch beim dritten Versuch, allerdings fährt er versehentlich mit dem Pkw gegen eine Werkstattmauer. A hat daraufhin genug von H, tritt vom Kaufvertrag zurück und verlangt von H Rückzahlung des Kaufpreises.

Währenddessen möchte der Freund der A - F - ihr aushelfen, indem er ihr ein altes Wohnmobil zur Verfügung stellt. Dieses muss allerdings auch erst repariert werden, wofür der F den Elektriker S ausfindig macht, der neben seiner Anstellung in einer Autowerkstatt auch in seiner Freizeit Aufträge annimmt, um sich etwas dazuzuverdienen. Er ist weder in der Handwerksrolle eingetragen noch hat er sein Gewerbe angemeldet.

F und S vereinbaren, dass S selbst für die Zeit der Reparatur für eine Unterbringung des Wohnmobils sorgen muss. S mietet zu diesem Zweck die Scheune des Landwirtes L an, der allerdings nichts von F weiß, sondern den S für den Eigentümer des Wohnmobils hält. L bekommt auch einen Zweitschlüssel für das Wohnmobil. Seine Haftung will L ausschließen, indem er auf einem - um auch für zukünftige Fälle versorgt zu sein - mehrfach kopierten Zettel verfügt, dass er für "Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz" nicht hafte, was ihm der S auch unterschreibt.

Während der L das Dach der Scheune repariert, kommt es infolge einer Sorgfaltswidrigkeit des L zum Absturz eines Balkens, wodurch das Dachfenster des Wohnmobils beschädigt wird. Auch die Elektroarbeiten an dem Wohnmobil gelingen dem S nicht. F muss nach Übergabe die Mängel in einer Werkstatt reparieren lassen.

Gefragt war nun, ob S von F den vereinbarten Werklohn und ob F von L und/oder S Ersatz für die Beschädigung des Wohnmobils verlangen kann.

Im ersten Teil war zu untersuchen, ob die A "wegen des Blechschadens" (so die Beschränkung in der Fallfrage) vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Geht man dabei mit der h. M. davon aus, dass die Beschädigung der Kaufsache während der Nachbesserung nicht dem Gewährleistungsrecht unterfällt und Ansprüche aus §§ 437 Nr. 2, 323 bzw. 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 (283) BGB damit ausscheiden, musste man dazu Stellung nehmen, ob der A infolge der Gesamtumstände ein Festhalten am Vertrag gem. §§ 324, 282 BGB zumutbar ist.

Im zweiten Teil war zunächst herauszuarbeiten, dass der zwischen F und S geschlossene Werkvertrag wegen Verstoß gegen das SchwarzArbG gem. § 134 BGB nichtig ist. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Az. VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07) bedeutet dies allerdings nicht mehr, dass der Besteller gegen den Unternehmer keine Gewährleistungsrechte mehr geltend machen kann. S muss also dulden, dass der F gegen seinen auf § 812 BGB beruhenden "Lohnanspruch" (vgl. BGHZ 111, 308 - § 817 S. 2 BGB gilt nicht) aufrechnet, soweit man nicht der Meinung ist, dass F dem S nicht noch eine Gelegenheit zur Nachbesserung geben musste.

Auch für den dritten Teil spielte es eine Rolle, dass der zwischen F und S geschlossene Vertrag unwirksam war. Verneinte man nämlich insoweit ein Recht zum Besitz des S gegenüber F, so bestand zwischen F und L zum Zeitpunkt der Beschädigung eine Vindikationslage. Da L als Besitzer redlich war, kam dann eine Haftung nur nach § 991 II BGB bzw. nach der Figur des Fremdbesitzerexzesses in Betracht.

Bejahte man dagegen trotz der Nichtigkeit des Werkvertrages ein Recht zum Besitz am Wohnmobil des S gegenüber F - immerhin wollte der F, dass S das Wohnmobil repariert -, so ließ sich der Fall über die Grundsätze der Drittschadensliquidation lösen (Fallgruppe der sog. Obhutsfälle): S hatte den Anspruch gegen den L (§ 280 I BGB, der von L vorgesehene Haftungsausschluss ist gem. § 309 Nr. 7, 8 BGB unwirksam), aber keinen Schaden, weil ihm das Wohnmobil nicht gehört, Eigentümer F dagegen den Schaden, aber jedenfalls keinen guten vertraglichen Anspruch gegen L.

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