Jura-Examen Baden-Württemberg September 2009

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Erste Klausur

I ist Eigentümer eines Grundstücks und betreibt auf diesem ein Fitness-Studio. Im Jahr 2002 möchte er gern ein Kinderbetreuungs-Center anbauen. Da hierfür aber der Platz auf seinem Grundstück nicht reicht, mietet er einen Teil des Grundstücks seines Nachbarn N für einen Überbau an. Dabei wird eine Mietzeit von 20 Jahren vereinbart. Nach Ablauf der Mietzeit soll der I den Überbau auf seine Kosten wieder abreißen. Im Hinblick auf die Abriss-Verpflichtung des I wird eine relativ günstige Miete von 1.000 Euro vereinbart.

Im Jahr 2005 veräußert der I Grundstück und Fitness-Studio an den F. Dabei tritt der F im Einverständnis mit dem E in die Verpflichtungen des I aus dem Vertrag mit E ein. In 2006 veräußert F das Grundstück dann weiter an den H, wobei er allerdings vergisst, ihm von der Vereinbarung mit E zu erzählen. Das Grundstück wird an H aufgelassen und dieser im Grundbuch eingetragen.

Als F die Miete nicht mehr zahlt, wendet sich I an H, der tatsächlich einmal die Miete zahlt. Danach verweigert H allerdings jede weitere Zahlung, worauf der I den Mietvertrag "sowohl gegenüber F als auch gegenüber H" fristlos kündigt und von H den Abriss des Überbaus fordert.

Im zweiten Teil der Klausur ging es um zwei Arbeitnehmerinnen des H - A und B -, denen ein Missgeschick passiert: Beim Leerräumen des Kinderbetreuungs-Centers - H scheint damit zu rechnen, dieses abreißen zu müssen (!) - fällt der B beim Kisten-Schleppen eine Kiste auf ein mitgebrachtes Radio der A. Ob verschuldet oder unverschuldet, lässt sich dabei nicht ermitteln.

Gefragt ist nach den Ansprüchen der A sowohl gegen ihre Kollegin B als auch gegen H.

Im ersten Teil war zunächst herauszuarbeiten, dass eine vertragliche Verpflichtung des H zum Abriss gegenüber dem E nicht besteht. Anders als F hatte er die vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit E nicht übernommen; ein automatischer Übergang von auf das Grundstück bezogenen, obligatorischen Verpflichtungen - etwa analog § 926 BGB - findet nach h. M. nicht statt.

Auch eine konkludente Vertragsübernahme durch Zahlung der einen Rate war hier wohl eher abzulehnen: Es ist auch aus Sicht von E nicht anzunehmen, dass H mit der einmaligen Zahlung von 1.000 Euro Verpflichtungen hinsichtlich der - wesentlich höheren - Abriss-Kosten eingehen wollte (zumal man sich sonst die Probleme rund um § 912 BGB abgeschnitten hätte).

Soweit es dann um dingliche Ansprüche auf Beseitigung der Grundstücks-Beeinträchtigung gem. § 1004 BGB ging (der Überbau steht nicht im Eigentum des E, sondern ist Scheinbestandteil gem. § 95 I S. 2 BGB analog), war zunächst festzustellen, dass kein direkter Anwendungsfall von § 912 BGB gegeben war: Zum Zeitpunkt der Errichtung des Kinderbetreuungs-Centers hatten sich E und I ja schuldrechtlich über den Überbau geeinigt.

Allerdings war die schuldrechtliche Grundlage (und damit eigentlich auch die Duldungspflicht des E) nun nachträglich entfallen. Es sprach hier zwar einerseits vieles dafür, grundsätzlich die Wertung des § 912 BGB - Rente vor Abriss - trotzdem entsprechend anzuwenden, da eine vergleichbare Interessenlage vorliegt (in diese Richtung auch BGH V ZR 243/03).

Zu berücksichtigen war andererseits aber auch, dass der H weder die Raten weitergezahlt hatte noch sich sonst um eine Übernahme des Vertrages bemüht hatte (so in einem ähnlichen Fall BGH V ZR 184/07, an den der Sachverhalt locker angelehnt war).

In diesem Fall kann H eigentlich nicht besser stehen als I und F, denen gegenüber eine Kündigung mit nachfolgendem Abriss gerechtfertigt gewesen wäre. Dabei spielt das Verhalten des H auch für die Frage eine Rolle, ob er sich auf die Unverhältnismäßigkeit eines Abrisses (etwa entsprechend § 251 II S. 1 BGB oder - so der BGH aaO - § 275 II BGB) berufen kann.

Im zweiten Teil ging es um Anwendbarkeit und Auswirkungen des arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegs für Arbeitnehmer sowie um die Auswirkungen der unterschiedlichen Beweislastverteilung für das Verschulden (vgl. §§ 280 I S. 2, 619a BGB) im Dreiecksverhältnis A-B-H.

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