Jura-Examen Baden-Württemberg September 2009

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Fünfte Klausur

S hält sich als privates Hobby 20 Schafe auf einem eigenen Weidengrundstück im Außenbereich der Gemeinde G im Ortenaukreis. Um das Futter für die Schafe einzulagern bzw. auch als Unterbringungs-Möglichkeit für die Schafe beschließt er, eine Hütte zu bauen.

Er erwirbt ein fahrbares Hüttenmodell mit den Maßen 2 mal 5 Meter sowie einer Höhe von 1,5 Metern. Nachdem er auf seiner Weide als Unterlage eine Kiesaufschüttung angelegt hat, montiert er die Räder von der Hütte ab und stellt sie auf der Aufschüttung zur dauerhaften Nutzung auf. Die Idee hierzu hat er von seinem Nachbarn B, der auf seinem Grundstück eine ähnliche Hütte hat, die sich allerdings in einer Senke befindet.

Vier Jahre später verfügt das LRA Ortenau gegenüber dem S, dass er die Hütte abzureißen, die Baumaterialien zu entfernen, den Boden wieder einzuebnen sowie den Kies zu entfernen habe. Es begründet dies mit einer Beeinträchtigung der Eigenart des Landschaftsbildes, die auch tatsächlich gegeben ist.

S legt nach erfolglosem Widerspruch Klage ein, über deren Erfolgsaussichten in einer ersten Aufgabe zu befinden ist. Weiterhin will S wissen, ob er im Fall des Unterliegens die Hütte nach einem Abriss wieder neu aufbauen könne - schließlich habe sich der Bescheid der Behörde ja dann "erledigt".

Nachdem S vor Gericht unterliegt, beseitigt er die Hütte. In der Folge kümmert er sich auch nicht mehr um seine Schafe, die daraufhin verwahrlosen. Nachdem der Tierschutzverein und das LRA benachrichtigt sind, bekommt der S Gelegenheit zur Stellungnahme, zeigt sich aber uneinsichtigt.

Daraufhin wird dem S durch Bescheid aufgegeben, die Herde aufzulösen und die Tiere zu verkaufen. Weiterhin wird ihm auch für die Zukunft untersagt, Schafe zu halten sowie der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt. Die Behörde beruft sich dabei auf § 16a S. 2 Nr. 2, 3 TierschG.

S möchte die Vollstreckung des Bescheides verhindern und fragt nach den Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs.

Im ersten Teil der Klausur war eine Anfechtungsklage zu prüfen, deren Zulässigkeit keine besonderen Probleme enthielt.

In der Begründetheit ging es um die Voraussetzungen einer Abbruchverfügung nach § 65 S. 1 LBO, wobei zunächst herauszuarbeiten war, dass es sich bei der Hütte überhaupt um eine bauliche Anlage i. S. v. § 2 LBO handelte (gleiches gilt für die Kiesaufschüttung, für die anderen Verfügungen kann man u. U. auf § 47 I S. 2 LBO zurückgreifen). Da es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben handelte, reichte für den Abriss die materielle Illegalität.

Soweit man die bodenrechtliche Relevanz der Hütte bejahte - was sich aus dem Vorbringen des LRA eigentlich ergab und auch klausurtaktisch sehr nahelag - kam man, da es sich um ein Vorhaben im Außenbereich handelte, zur Prüfung des § 35 BauGB. Unabhängig davon, ob man das Vorhaben des S als privilegiert i. S. v. § 35 I Nr. 4 BauGB ansah, standen einer Zulässigkeit des Vorhabens jedenfalls Belange des Landschaftsschutzes gem. § 35 III Nr. 5 BauGB entgegen, die nach dem Sachverhalt als tatsächlich vorliegend zu unterstellen waren.

Auch die weiteren, von S vorgebrachten Argumente - das LRA hat vier Jahre nichts unternommen, B hat auch eine Hütte - konnten ihm vor diesem Hintergrund wohl nichts nützen: Das LRA hatte jedenfalls aktiv keinen Vertrauenstatbestand gesetzt, und die Hütte des B befand sich im Unterschied zu derjenigen des S in einer nicht sichtbaren Kuhle.

Bei der ergänzend von S vorgebrachten Einwendung, der Verkäufer habe ihm versichert, dass er die Hütte ohne Genehmigung aufstellen dürfe, dürfte es sich schließlich wohl sicher um eine reine Nebelkerze des Klausur-Erstellers gehandelt haben.

Bei der Zusatzfrage im ersten Teil war die Reichweite der Bestandskraft der Verfügung des LRA zu prüfen.

Im zweiten Teil ging es um die Anwendung allgemeiner Grundsätze in einem unbekannten Gebiet (Verfügung nach § 16a TierSchG) - aufbautechnisch eingekleidet in ein Verfahren nach § 80 V VwGO.

Schwerpunkt war hier zum einen, dass § 16a TierSchG zwar eine Veräußerung von Tieren durch die Behörde, nicht aber durch den Betroffenen vorsieht, zum anderen die mögliche Unverhältnismäßigkeit des dauerhaften Verbotes für den S, in Zukunft Schafe zu halten.

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