Jura-Examen Baden-Württemberg September 2009
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Sechste Klausur
G ist Geschäftsführer und Alleingesellschafter der S-GmbH, die sich als Zwischenhändlerin für Schuhe und Taschen betätigt.
Als die Verkaufszahlen zurückgehen, kommt der G auf die Idee, Schuhe aus Kunstleder als "Echt Leder" zu veräußern. Er beauftragt eine Mitarbeiterin, Aufkleber mit der Aufschrift "Echt Leder" auf die Schuhe zu kleben, wobei er ihr erzählt, der Vorlieferant hätte die Aufkleber vergessen, was diese auch glaubt.
G bietet nun die Schuhe dem X an, der sie an Endkunden weiterverkaufen will. Der Preis für das Paar liegt dabei 20 Euro über dem Preis, den die Schuhe in Kunstleder gekostet hätten. G beauftragt seine Angestellte A, das Angebotsschreiben zu versenden, die Annahme entgegenzunehmen und den Versand an X zu organisieren. Dabei denkt G, die A wüsste nichts von der Täuschung. In Wahrheit hat A das Manöver des G durchschaut, da sie den Lieferschein gesehen hat, sagt aber nichts und macht aus Angst um ihren Arbeitsplatz mit.
Als nächstes richtet der G aus Anlass seines Geburtstages in einem Restaurant eine Party aus, wobei er die Rechnung im Namen des S-GmbH bezahlt. Diese ist zwar nach wie vor in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, G ist aber der Meinung, als Geschäftsführer-Alleingesellschafter dürfe er insoweit machen was er wolle.
In der Zwischenzeit hat A folgende Idee: Sie möchte Taschen, die sich nicht verkaufen lassen, als "Fair-Trade"-Taschen ausweisen (obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht), da diese zur Zeit sehr im Trend liegen. Sie geht mit diesem Vorschlag zu G, der damit einverstanden ist. A, die insoweit nach dem Willen des G mehr Verantwortung übernehmen soll, macht dementsprechend ein Angebot an den X über 2.000 Taschen, wobei der Preis pro Tasche - wegen der vermeintlichen "Fair-Trade"-Herstellung - 15 Euro über dem liegt, den eine normale Tasche kosten würde. X nimmt das Angebot an und kann alle 2.000 Taschen - zu einem ebenfalls um 15 Euro erhöhten Preis - verkaufen.
Schließlich hört Kriminalkommissar K auf einer privaten Party ein Gespräch mit, dass die A mit einer Freundin führt. Hierin schildert sie die Betrügereien von ihr und G. Allerdings übertreibt sie dabei etwas und behauptet, der G habe darüber hinaus auch eine räuberische Erpressung begangen.
Auf dem Nachhauseweg erzählt der K hiervon seiner Ehefrau E. Diese hält ihn davon ab, ein Verfahren gegen A und G einzuleiten, da sie mit der Ehefrau des G gut befreundet ist.
Die Klausur behandelte überwiegend Probleme aus dem Bereich der Vermögensdelikte sowie des Allgemeinen Teils.
Zu nennen ist hier im ersten Teil insbesondere das Problem der vermeintlichen mittelbaren Täterschaft. Daneben war zu erörtern, ob es sich bei den Aufklebern um eine zusammengesetzte Urkunde handelt, wobei entscheidend gewesen sein dürfte, dass die Aussage, es handele sich beim Material um echtes Leder, jedenfalls geistig (normalerweise) vom Hersteller herrührt. Problematisch war auch der Vermögensschaden bei X, da dieser die Schuhe ebenfalls teurer verkaufen kann (sich allerdings hierdurch Regressansprüchen von Seiten seiner Kunden aussetzt).
Im zweiten Teil ging es um die Thematik, inwieweit sich der Geschäftsführer-Alleingesellschafter einer GmbH einer Untreue (§ 266 StGB) zu deren Lasten schuldig machen kann. Entscheidend hierfür ist, inwieweit man durch die Vermögensbetreuungspflicht des Geschäftsführers auch Interessen der Gläubiger der GmbH geschützt sieht.
Im dritten Teil war nur scheinbar angelegt das Problem der Zweckverfehlungslehre: X selbst verfolgt mit seinem Kauf der Taschen keinerlei soziale Zwecke (und die Konstruktion eines Betruges an den Kunden dürfte an der Stoffgleichheit scheitern). Zu prüfen waren hier aber die Beteiligungsverhältnisse zwischen G und A sowie einige Regelbeispiele (u. a. war ausdrücklich gesagt, dass die A vorhatte, die Betrügereien auch weiter fortzusetzen).
Im vierten Teil ging es schließlich um das Problem, inwieweit Amtsträger bei privater Kenntniserlangung zur Verfolgung von Straftaten verpflichtet sind, sowie bei der E um die Abgrenzung einer Strafvereitelung durch aktives Tun zur Teilnahme an der Strafvereitelung im Amt (§§ 258, 258a StGB) des K (für eine Täterschaft insoweit fehlte der E mangels Amtsträgereigenschaft die Garantenstellung, was auch nach § 28 StGB zu berücksichtigen ist).
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