Jura-Examen Baden-Württemberg September 2009
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Vierte Klausur
Die Staatsfonds einiger Regierungen, darunter z. B. China und Russland, sind in den letzten Jahren erheblich erstarkt.
Während die Bundesregierung aufgrund von außenpolitischen Bedenken noch untätig bleibt, befürchtet der deutsche Bundestag die Übernahme deutscher Unternehmen - insbesondere in den strategisch wichtigen Bereichen des Verkehrs, der Finanzen und der Telekommunikation. Dies lasse zum einen eine politische Instrumentalisierung dieser Unternehmen, zum anderen auch einen erheblichen Arbeitsplatzverlust befürchten.
Aufgrund der Untätigkeit der Bundesregierung beschließt der Bundestag, selbst aktiv zu werden. Die A-Fraktion bringt einen Entwurf zur Änderung der "Durchführungs-Verordnung zum Außenwirtschaftsgesetz" ein.
Darin wird die Anzeigepflicht für Beteiligungen über 25 % durch ausländische Unternehmen an kriegsnahen Industrien und das dagegen bestehende Veto-Recht des Bundeswirtschaftsministers auf strategisch "wichtige Sektoren" (insbesondere die oben genannten Gebiete Verkehr, Finanzen und Telekommunikation) erweitert.
Über die Zulässigkeit des Erwerbs soll zukünftig statt dem Bundeswirtschaftsminister ein Gremium ("Übernahme-Kontrollrat") entscheiden, das sich aus dem Bundesminister für Wirtschaft, 16 Ländervertretern sowie 17 Beisitzern aus gesellschaftlich wichtigen Bereichen (z. B. Religion, Gewerkschaften, Forschung, Arbeitgeberverbände) zusammensetzt. Die Beisitzer werden auf Vorschlag der jeweiligen gesellschaftlichen Gruppe durch den Bundeswirtschaftsminister ernannt.
Nachdem der Bundestag das Gesetz mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat, verweigert der Bundesrat, der das Gesetz für zustimmungsbedürftig hält, seine Zustimmung. Das Gesetz wird aber trotzdem ausgefertigt und verkündet.
In zwei Aufgaben waren nun die Erfolgsaussichten möglicher Rechtsbehelfe sowohl des Bundeslandes L als auch der Bundesregierung gegen das Gesetz zu prüfen. In einer dritten Aufgabe war gefragt, ob ein französischer Investor direkt oder indirekt eine Überprüfung des Gesetzes vor dem EuGH erreichen kann.
Dabei waren die meisten der zu prüfenden Aspekte bereits in der Aufgabenstellung - als Bedenken des Landes L bzw. der Bundesregierung - angesprochen oder im Sachverhalt angelegt.
Neben der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber überhaupt eine Rechtsverordnung ändern darf, war vor allem problematisch die Formulierung der Ausdehnung des Zustimmungs-Bedürfnisses auf die strategisch wichtigen Sektoren im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot (die drei Bereiche Verkehr, Finanzen und Telekommunikation waren im Gesetz nur beispielhaft genannt).
Daneben war gefragt nach der Vereinbarkeit der Neuregelung mit Grundrechten - insbesondere (wohl) dem deutschen Art. 14 GG, aber auch den Grundrechten aus der EuGH-Rechtsprechung, die in der Fragestellung ausdrücklich erwähnt waren, ebenso wie die Grundfreiheiten des EG-Binnenmarkts.
Im Hinblick auf das ebenfalls angesprochene Demokratieprinzip waren kritisch die Beteiligung der gesellschaftlichen Gruppen (Volkssouveränität, sachliche Rechtfertigung) sowie der Länder-Vertreter ("Misch-Verwaltung") am Übernahme-Kontrollrat.
In der dritten Aufgabe schließlich ging es darum herauszuarbeiten, dass eine direkte Überprüfung der Gesetzesänderung vor dem EuGH nicht möglich ist, sondern der Investor auf die Möglichkeit der Inzident-Kontrolle im Rahmen eines Vorlageverfahrens nach Art. 234 EGV zu verweisen ist. Sollte das letztinstanzliche Gericht nicht vorlegen, kann dies eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I S. 2 GG) darstellen.
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