Jura-Examen Baden-Württemberg September 2009

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Zweite Klausur

A aus Karlsruhe ist Fan der Fußballmannschaft des Vereins V. Bei einem Spiel von V in Freiburg klettert A - der über eine in seinen Augen falsche Entscheidung des Schiedsrichters erbost ist - über den Zaun, rennt aufs Spielfeld und nimmt dem Schiedsrichter gewaltsam den Ball ab. Er wird dann aber von Ordnungshütern eingefangen, genauso wie der B, der ebenfalls über den Zaun geklettert war. Der Verein V wird daraufhin vom DFB (Deutscher Fußball-Bund) zu einer Strafe von 10.000 Euro verurteilt, wobei sich die Summe wie folgt aufteilte:

  • - 4.000 Euro dafür, dass ein Zuschauer in den Innenbereich gelangt ist
  • - 2.000 Euro für die Gewaltanwendung gegenüber dem Schiedsrichter
  • - 2.000 Euro, weil V schon einmal verurteilt wurde und die Sicherheitsvorkehrungen immer noch ungenügend waren
  • - 2.000 Euro, weil gleich 2 Zuschauer die Sicherheitsvorkehrungen überwunden hatten

V fragt nach seinen Ansprüchen gegen A und B, und ob er - weil A arbeits- und vermögenslos ist - auch allein gegen B vorgehen kann. Weiterhin will er wissen, welches Gericht zuständig wäre.

Im zweiten Teil der Klausur kaufte der P für sich und seinen achtjährigen Sohn K zwei Eintrittskarten für ein Fußballspiel von V. Nach Überweisung des Kaufpreises werden ihm die Karten per Post zugesandt, wobei sich auf der Karte der Aufdruck "Keine Haftung für Sach- und Körperschäden" befindet.

Im Stadion wird K verletzt, weil er die Überreste einer bengalischen Fackel anfasst, die ihm vor die Füße fällt. Die bengalischen Fackeln waren in das Stadion gekommen, weil die Ordnungshüter des V Fans nicht sorgfältig genug kontrolliert hatten. Dabei sind die Ordner freiwillige Helfer, die sich als Entlohnung hinterher das Spiel ansehen dürfen.

P war zu dem Zeitpunkt, als sich K verletzte, auch nicht anwesend, sondern hatte den K allein gelassen, um sich ein Getränk zu kaufen.

K will nun ein Schmerzensgeld von V.

Im ersten Teil ging es im Rahmen der vertraglichen Haftung von A und B gegenüber V aus §§ 280 I, 241 II BGB vorwiegend darum, welche der Posten aus der DFB-Strafe ihnen jeweils kausal zurechenbar waren. Dabei konnte man mit Figuren wie der alternativen und kumulativen Kausalität sowie der Herausforderungsformel argumentieren.

Daneben waren deliktische Ansprüche zu bedenken, für deren Vorliegen durchaus Anhaltspunkte gegeben waren (Eigentum und berechtigter Besitz von V am Fußballfeld, §§ 858 BGB, 123, 223, 240 StGB als Schutzvorschriften, subsidiär auch eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb). Jedenfalls § 826 BGB dürfte zu bejahen gewesen sein.

Dabei haften A und B grundsätzlich als Gesamtschuldner, aber nicht für jeden Posten (so ist z. B. der B nicht für die Gewalt gegenüber dem Schiedsrichter verantwortlich).

Im zweiten Teil war das Problem der "gestörten Gesamtschuld" angelegt: P haftet gegenüber seinem Sohn gem. § 1664 BGB nur privilegiert, der Verein V aber voll. Um dort hinzukommen, musst man allerdings zunächst das - im Ergebnis unstreitig bestehende - Schuldverhältnis zwischen V und K konstruieren (entweder über die Figur des "Geschäfts für den, den es angeht", oder aber über ein Konstrukt der Eintrittskarte als echtes Inhaberpapier gem. §§ 793, 807 BGB).

Weiterhin musste man die Wirksamkeit des auf der Karte aufgedruckten Haftungsausschlusses ablehnen. Dies war aber leicht möglich, indem man entweder schon eine wirksame Einbeziehung ablehnte, oder aber den Haftungsausschluss an § 309 Nr. 7 BGB scheitern ließ. Auch das "freiwillige" Tätigwerden der Ordnungshüter konnte V nicht entlasten - immerhin durften diese sich hinterher das Spiel umsonst anschauen.

Im Rahmen eines möglichen Mitverschuldens des K war darüber hinaus die Zurechnung von Ps Verhalten nach §§ 254 II S. 2, 278 BGB zu diskutieren. Auch in Teil 2 konnte man schließlich deliktische Ansprüche erörtern.

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