Prüfungsrecht: Kostenlose Akteneinsicht – der EuGH machts möglich?

Autor: RA Frank Hofmann (zuletzt überarbeitet: 3.8.2020)

Haben Sie eine Frage zum Prüfungsrecht? Für Jurastudierende biete ich eine kostenlose Erstberatung.

Neu zum Thema: Kostenlose Kopien von Examensklausuren – VG Gelsenkirchen v. 27.4.2020, Az. 20 K 6392/18

Es ist für viele Jurastudierende die allererste praktische Rechtsfrage nach dem absolvierten Examen: wie komme ich schnell und unbürokratisch an Akteneinsicht in meine Klausuren? Geht es in vielen Fällen nur darum herauszufinden, warum man in einer bestimmten Klausur anders bewertet wurde als erwartet, stellt sich die Frage nach der Akteneinsicht dringlicher, wenn das Examen nicht bestanden wurde und nun zeitnah über die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs entschieden werden muss.

Für alle diese Fälle hat der EuGH (20.12.2017 – C 434/16 NowakData Protection Commissioner) nunmehr eine Entscheidung getroffen, die die Rechte der Jurastudierenden auf Klausureinsicht erheblich erweitert und es auch aus Sicht der Justizprüfungsämter erforderlich machen dürfte, die Prüfungsordnungen entsprechend anzupassen. Zwar ist es bisher schon so, dass Prüflingen in allen Bundesländern Einblick in ihre Prüfungsakten gewährt wird (dies ist rechtlich schon aufgrund von § 29 VwVfG zwingend geboten, vgl. Widerspruch in fünf Schritten – Schritt 2: Akteneinsicht). Allerdings sind die Umstände, unter denen Einsicht gewährt wird, von Bundesland zu Bundesland verschieden und für die Studierenden und Referendare teilweise umständlich oder mit Gebühren verbunden.

Irischer Fall zum Prüfungsrecht

Hieran dürfte sich durch das angeführte EuGH-Urteil etwas ändern. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Kandidaten für das irische Wirtschaftsprüfer-Examen, der durch die Prüfung gefallen war und Einsicht in seine Prüfungsakten begehrte. Nachdem ihm diese von den Prüfungsbehörden und Untergerichten verweigert worden war, legte der irische Supreme Court im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV dem EuGH die Frage vor, ob es sich bei den Prüfungsarbeiten des Klägers um personenbezogene Daten im Sinne des europäischen Datenschutzrechtes handeln würde, die an den Kläger herauszugeben wären.

Dies wurde vom EuGH in einem derart extensiven Umfang bejaht, der Prüfungsbehörden noch Kopfzerbrechen bereiten könnte. Bemerkenswert dabei ist, dass der EuGH (a.a.O, Rdnr. 59, 61) seine Schlüsse nicht nur auf die Richtlinie bezog, die der Vorlagefrage zugrunde lag, sondern ausdrücklich auch auf die seit dem 25.5.2018 in Kraft befindliche EU-DSGVO. Auch die von Jurastudierenden gefertigten Prüfungsarbeiten fallen daher zukünftig in den Schutzbereich dieser Verordnung.

Akteneinsicht künftig kostenlos

Praktisch relevant sind dabei insbesondere die folgenden Punkte: zum einen hat die Akteneinsicht für den Prüfungskandidaten zukünftig grundsätzlich kostenfrei zu erfolgen (vgl. Art. 12 Abs. 5 EU-DSGVO). Nach Art. 15 Abs. 3 S. 2 EU-DSGVO darf nur für eine „weitere“ Kopie der Daten ein Entgelt erhoben werden, demnach also gerade nicht für die erste Kopie. Auch die in der Praxis übliche Gewährung von Akteneinsicht durch Gelegenheit zur Einsichtnahme vor Ort nach der mündlichen Prüfung reicht danach nicht aus, um dem Anspruch des Prüflings zu genügen, da Art. 15 EU-DSGVO ausdrücklich von Kopien spricht, die „zur Verfügung“ gestellt werden müssen (so auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 27.4.2020 – 20 K 6392/18).

Die Ausführungen des EuGH beziehen insoweit auch ausdrücklich die Prüfergutachten mit ein, da auch diese mit der Bewertung von Leistungen des Kandidaten personenbezogene Informationen über dessen Leistungsstand enthalten würden (EuGH, a.a.O. Rdnr. 42 ff.). Nicht erfasst ist dagegen grundsätzlich der nicht personenbezogene Aufgabentext. Eine wesentliche praktische Erleichterung für Examenskandidaten dürfte sich darüber hinaus aus der Vorschrift des Art. 15 Abs. 3 Satz 3 EU-DSGVO ergeben: wird nämlich der Antrag auf eine Kopie elektronisch – also z.B. per Email – gestellt, so hat auch die Einsicht in die Akte über ein „gängiges elektronisches Format“ zu erfolgen.

Den Jurastudierenden weniger betreffend, für die Justizprüfungsämter aber von höchster Relevanz dürfte weiter der Umstand sein, dass zukünftig auch der interne Umgang mit den Klausuren im Hinblick auf die Datensicherheit dem hohen Schutzniveau der EU-DSGVO entsprechen muss.

Fazit

Festzuhalten bleibt, dass die vom EuGH statuierten Rechte des Prüfungskandidaten weit über die bisherige Praxis der Akteneinsicht in juristischen Staatsprüfungen hinausgehen. Es wird spannend sein zu beobachten, inwieweit die juristischen Prüfungsordnungen hierzu in nächster Zeit überarbeitet werden und wie die Folgerungen des Urteils in die Praxis umgesetzt werden.

Mehr zum Thema:

EuGH, 20.12. 2017 – C 434/16 NowakData Protection Commissioner (curia.europa.eu)

VG Gelsenkirchen v. 27.4.2020 – 20 K 6392/18 – Kostenlose Kopien von Examensklausuren nach der DSGVO

Malte Kröger, Datenschutz und Prüfungsrecht – Was das Nowak-Urteil für das Prüfungswesen bedeutet, juwiss, Artikel v. 25.1.2018

Marie Herberger, EuGH erleichtert Einsicht in Examens-Klausuren, Legal Tribune Online, Artikel v. 22.2.2018

Widerspruch in fünf Schritten – Tipps zum Widerspruchsverfahren (Autor: RA Frank Hofmann)