Schritt 1: Widerspruch einlegen

Den Widerspruch legen Sie – sofern Sie damit nicht einen Rechtsanwalt beauftragt haben – bei der Behörde ein, die im Bescheid über Ihre Examensnote als die zuständige Behörde bezeichnet ist.

In der Regel ist das jeweilige Justizprüfungsamt nicht nur Ausgangs-, sondern auch Widerspruchsbehörde und damit für das gesamte Widerspruchsverfahren zuständig (für Baden-Württemberg: § 4 S. 2 JAG).

Mögliche Formulierung eines Widerspruchs, soweit Sie ihn zunächst persönlich einlegen, wäre z. B.:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den Prüfungsbescheid vom … (Az. …) Widerspruch ein. Eine Begründung bleibt einem weiteren Schriftsatz vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschrift)

Den Widerspruch können Sie als einfachen Brief übersenden. Soweit Sie einen Zugangsnachweis über die fristgemäße Einlegung wünschen, können Sie den Brief als Einschreiben mit Rückschein schicken. Eine kostengünstige Alternative hierzu stellt die Übermittlung vorab per Fax dar. Hier gilt der Sendebericht als Zugangsnachweis.

Ein Rechtsanwalt würde in obigem Schreiben übrigens gleich um Übersendung der Akte in seine Kanzlei bitten. Soweit Sie sich als Prüfling selbst vertreten, entspricht es der Praxis der Justizprüfungsämter, eine solche Übersendung nicht vorzunehmen, allerdings besteht ein Anspruch auf die Übersendung einer kostenlosen Kopie der Examensklausuren (siehe dazu beim Punkt Schritt 2: Akteneinsicht).

Frage: Soll ich mit der Einlegung des Widerspruchs einen Rechtsanwalt beauftragen?

Für die Beantwortung dieser Frage gilt der klassische Juristen-Satz: Es kommt darauf an.

Immer einen Rechtsanwalt beauftragen sollten Sie, wenn es um das möglicherweise endgültige Nichtbestehen des ersten oder zweiten Examens geht. Selbst dann, wenn Sie fachlich nicht im Bereich Jura weiterarbeiten wollen, kann sich das Haben oder Nicht-Haben eines solchen Examens einkommensmäßig so stark auswirken, dass die mit der Beauftragung eines auf das Prüfungsrechts spezialisierten Rechtsanwaltes verbundenen Kosten dadurch allemal aufgewogen sind. Sollten Sie den hierfür notwendigen Betrag nicht gleich aufbringen können, so bieten fast alle auf das Prüfungsrecht spezialisierten Anwälte die Möglichkeit der Ratenzahlung an.

Nicht so eindeutig beantworten lässt sich die Frage in den Fällen, in denen es nicht um das endgültige Bestehen/Nichtbestehen der Prüfung geht, sondern „nur“ eine Unzufriedenheit mit der Note besteht bzw. noch ein weiterer Examensversuch vorhanden ist.

Einerseits besteht im Widerspruchsverfahren kein Anwaltszwang. Andererseits gibt es auch in diesem Fall mehrere Argumente, die für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sprechen:

– Die Realisierbarkeit eines persönlichen Berufswunsches (z. B. Richter, Großkanzlei) kann entscheidend von der Erreichung einer bestimmten bzw. besseren Note abhängen.

Je nach Intensität des Berufswunsches empfiehlt sich hier unbedingt die Einschaltung eines Rechtsanwaltes, schon um sich später nichts vorzuwerfen.

– Man ist von der persönlichen Auseinandersetzung mit dem Justizprüfungsamt entlastet, was ein wichtiger Faktor sein kann, wenn weitere Prüfungen, das Referendariat, der Berufseinstieg o. ä. bevorstehen.

– Die Akteneinsicht gestaltet sich häufig einfacher, da die Akte nach der Praxis aller Justizprüfungsämter dem Anwalt zur Einsicht übersandt wird (Prüflinge bekommen die Akte dagegen nicht übersandt, sondern können diese i. d. R. nur im Justizprüfungsamt bzw. im örtlichen Gericht einsehen bzw. sind auf die Zusendung der Kopien ihrer Examensklausuren durch das Prüfungsamt angewiesen, die aber nach der Rechtsprechung z.B. ohne die Aufgabentexte erfolgen darf).

– Ein Anwalt nimmt, insbesondere wenn es später um die Begründung des Widerspruchs gibt, die Emotion aus dem Verfahren, was ebenfalls zur persönlichen Entlastung beitragen kann.

Letztlich zwingend sind all diese Argumente jedoch nicht, so dass – je nach dem, wie viel Ihnen die Überprüfung Ihrer Klausuren wert ist – es unter dem Kostengesichtspunkt durchaus eine Überlegung wert sein kann, keinen Anwalt einzuschalten.

In jedem Fall bedenken sollten Sie Folgendes:

Damit eine Überprüfung Ihrer Klausuren auf Bewertungsfehler überhaupt Sinn macht, brauchen Sie mindestens eine Person, die kumulativ über die folgenden Kompetenzen verfügt:

– Sie muss sich fachlich überdurchschnittlich in dem Bereich auskennen, in dem die zu überprüfende Klausur gestellt wurde (Zivilrecht, Strafrecht, Öffentliches Recht bzw. ein entsprechender Schwerpunktbereich).

– Sie muss die Dogmatik des BVerfG und BVerwG zur Prüfungsfehlerlehre (insbesondere in der Abgrenzung der prüfungsspezifischen Wertungen zu den Bewertungsfehlern) beherrschen.

Dies können, wenn Sie sich dies zutrauen, durchaus Sie selbst oder – in den Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes – eine Ihnen nahestehende, juristisch kompetente Person sein.

Die Erfahrung zeigt jedoch, dass auch in diesem Fall die Überprüfung der Klausuren auf Bewertungsfehler bei einem im Prüfungsrecht qualifizierten Rechtsanwalt größere Erfolgsaussichten birgt als die eigene Durchführung des Verfahrens.

Frage: Welches Kostenrisiko bringt die Einlegung des Widerspruchs mit sich?

Das Kostenrisiko des Widerspruchsverfahrens als solches ist gering: Soweit die Behörde hierfür überhaupt Kosten erhebt, werden diese im Regelfall nicht die Summe von 50-200 Euro übersteigen.

Nennenswerte Kosten können in dieser Phase überhaupt nur entstehen, wenn Sie sich tatsächlich dazu entschließen, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Legt man etwa für den Fall der ersten Staatsprüfung wie oft einen Regelstreitwert von 7.500 Euro zugrunde (zweites Staatsexamen: 15.000 Euro), so ergibt sich bei Anwendung einer 1,3fachen Gebühr ein Anwaltshonorar von derzeit 535,60 Euro netto (hinzu kommt u. U. noch eine Pauschale für Post/Telekommunikation sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer).

Soweit Sie allerdings einen speziell im Prüfungsrecht versierten Rechtsanwalt beauftragen – wozu in jedem Fall zu raten ist – treffen diese in der Regel von der gesetzlichen Gebührenordnung abweichende Honorarvereinbarungen. Dies ist auch durchaus gerechtfertigt, da es sich bei Prüfungsanfechtung – insbesondere bei der Analyse der zu überprüfenden Klausuren auf Bewertungsfehler – um überdurchschnittlich anspruchsvolle und aufwendige Verfahren handelt.

Denkbar ist auch, sich zunächst eine Kopie der Examensklausuren vom Prüfungsamt zu besorgen und dann über die Einlegung des Widerspruchs zu entscheiden. Zu bedenken ist aber, solange kein Widerspruch eingelegt wurde, bei Überprüfung der Klausuren immer der Zeitdruck des drohenden Ablaufs der Widerspruchsfrist.

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