Schritt 4: Überdenkungsverfahren

Neu: Podcast Folge 29 – Widerspruch gegen den Examensbescheid in 5 Schritten

Im Überdenkungsverfahren werden dem Erst- und Zweitkorrektor Ihre Klausuren erneut vorgelegt und somit Gelegenheit gegeben, ihre Benotung noch einmal zu überdenken. Rechtlich stellt sich dies als eine nochmalige Ausübung des Bewertungsspielraums der Prüfer dar (vgl. oben Schritt 3).

Im Überdenkungsverfahren müssen sich die Korrektoren Ihrer Klausur(en) mit Ihren Einwänden gegen die Bewertung umfassend auseinandersetzen. Dies setzt allerdings voraus, dass den Korrektoren „wirkungsvolle Hinweise“ gegeben werden, ihre Bewertung zu überdenken; insoweit trifft den Prüfling grundsätzlich eine Darlegungslast.

Auf die Durchführung des Überdenkungsverfahrens hat der Prüfling einen Anspruch, selbst dann, wenn keine Bewertungsfehler vorliegen. Allerdings kann das Überdenkungsverfahren auch zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens noch nachgeholt werden.

Gerichtlich angreifbare Bewertungsfehler der Korrektur sind zwar nicht abschließend mit dem Überdenkungsverfahren gewürdigt; über sie muss letztlich die Prüfungsbehörde als Widerspruchsbehörde bzw. das Gericht entscheiden. Dennoch erhöht das Aufzeigen von potenziellen Bewertungsfehlern natürlich auch schon im Überdenkungsverfahren die Chance, den Prüfer zu einer Neubewertung der Klausur bewegen zu können.

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