Schritt 2: Akteneinsicht

Neu: Podcast Folge 29 – Widerspruch gegen den Examensbescheid in 5 Schritten

Artikel zum Thema:  Anspruch auf kostenlose Kopie von Examensklausuren – BVerwG, Urt. v. 30.11.2022, 6 C 10.12, Art. v. 6.12.2022).

Wesentlich für diese Abklärung ist eine Einsichtnahme in die Klausuren. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem inzwischen durch die Rechtsprechung anerkannten Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Kopie der Examensklausuren nach der DSGVO – in der Regel elektronisch als Scan/PDF – und der klassischen Akteneinsicht in die originale Prüfungsakte .

Anspruch auf kostenlose Kopie der Examensklausuren

Inzwischen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Prüfungskandidaten in den juristischen Staatsexamen einen Anspruch auf eine kostenlose Kopie ihrer Examensklausuren mit den Bewertungen der Prüfer haben (EuGH, Urt. v. 20.12.2017, C 434/16 – Nowak, BVerwG, Urt. v. 30.11.2022 – 6 C 10.12 – vgl. Prüfungsrecht: Anspruch auf kostenlose Kopie von Examensklausuren, Art. v. 6.12.2022).

Dieser Anspruch wird in aller Regel elektronisch durch Zusendung eines entsprechenden Scans/PDF per Email gewährt (nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DSGVO besteht im Übrigen auf die Zusendung in elektronischer Form auch ein Anspruch). Problematisch ist allerdings, dass der Anspruch nach der DSGVO grundsätzlich nicht die Aufgabentexte umfasst, da diese keine personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzrechts enthalten.

Akteneinsicht

Unabhängig vom Anspruch nach der DSGVO und auch unabhängig von einem etwaigen Widerspruchsverfahren besteht zunächst schon in der Regel ein Akteneinsichtsrecht nach Bekanntgabe der Noten im Prüfungsverfahren selbst (in Baden-Württemberg: § 19 V JAPrO), allerdings häufig unter zeitlichen oder anderen Restriktionen.

Im Widerspruchsverfahren gilt dagegen uneingeschränkt die Gewährleistung von Akteneinsicht gemäß § 29 LVwVfG (bzw. soweit parallel ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrieben wird § 100 VwGO). Danach hat die Behörde Akteneinsicht zu gewähren, soweit dies zur Geltendmachung rechtlicher Interessen erforderlich ist, was im Prüfungsverfahren regelmäßig der Fall ist.

Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich bei der Behörde, die die Akten führt (§ 29 III 1 LVwVfG). Ein Anspruch auf Übersendung der Akte zur Einsichtnahme besteht nicht.

Es entspricht jedoch der Praxis soweit ersichtlich aller Justizprüfungsämter, im Fall des anwaltlich vertretenen Prüfungskandidaten dessen Rechtsanwalt die Akte auf entsprechende Bitte hin zur Einsichtnahme zu schicken. Bei nicht anwaltlich vertretenen Prüflingen wird dies allerdings regelmäßig verweigert, wohl auch aus der Befürchtung heraus, es könnten Teile der Akte oder aber sogar die ganze Akte abhandenkommen.

 

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